Lüftung durch Fensterfalzlüfter

Ausgangslage sind die gesetzlichen Anforderungen aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) § 6 „Dichtheit, Mindestluftwechsel“

(1) „Zur errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist.“

(2) „Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.“

Rechtlich beurteilt, ist der erforderliche Mindestluftwechsel aus § 6, (2) „nutzerunabhängig“ sicherzustellen.

Eine wirksame, praktikable und wirtschaftliche Möglichkeit ist eine Fensterlüftung mit Falzlüfter, oft auch „Zwangslüftung“ genannt.

Durch einen geregelten Luftaustausch sichert diese Fensterfalzlüftung den geforderten Mindestluftwechsel und somit eine gesicherte Feuchteabfuhr, zur Vermeidung möglicher Schimmelbildung, sowie ein angemessenes behagliches Raumklima.

4 Eigenschaftskriterien sind bei Fensterfalzlüftern zu beachten:

  • Einen ausreichenden Luftvolumenstrom in Abhängigkeit von Außenklima, Innenklima und Windlast
  • Schlagregendichtheit
  • Schallschutzfunktion
  • Hygienischer- und Behaglichkeitskomfort.

Insbesondere die Sicherstellung der hygienischen Qualität von Fensterfalzlüftern hängt entscheidend von der Bauart ab. Fensterfalzlüfter, bei denen die Luftwege erkennbar sind und somit auch optisch geprüft werden können, bieten hier Vorteile. Sie sollten einfach ausbaubar sein und sich durch einfaches „Waschen“ verlässlich reinigen lassen.

Weitere Daten/Hinweise/verlässliche Aussagen zu den Eigenschaftskriterien geben die Hersteller dieser Fensterfalzlüfter.

Bei ausreichender Beachtung dieser Hinweise bieten Fensterfalzlüfter eine sichere und in den meisten Fällen auch einen ausreichenden Lüftungskomfort.

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