Flächenheizungen fachgerecht (rechtssicher) planen/bauen

Die Vorteile von Flächenheizungen sind bzgl. Behaglichkeit und Energieeffizienz unstrittig. Die Installation einer Fußbodenheizung wird jedoch dann zum Streitfall, wenn die thermische Behaglichkeit im Raum mangelhaft ist. Dies gilt vor allen Dingen für sogenannte Transferräume, die entweder überhitzt oder zu kalt temperiert sind. Diese Eigenschaften sind zumeist in Fluren oder Abstellräumen mit gebündelten Zuleitungen in die einzelnen Räume festzustellen.

Welche „thermische Qualität“ schuldet der Planer/Handwerker zur Abnahmereife der Heizung. Wesentliche Eigenschaften und daraus ableitend zentrale Grundsätze für die gleichmäßige und zugleich energiesparende Wärmeabgabe einer Fußbodenheizung als geschuldetes/gewünschtes Komfortmerkmal ist die korrekte Platzierung der notwendigen Heizkreisverteiler. Er soll dauerhaft zugänglich sein, an möglichst zentraler Stelle und in direkter Nähe zu einem Steigestrang. Für die thermische Behaglichkeit im jeweiligen Raum ist die Platzierung der Heizkreisverteiler daher entscheidend.

Die Ausführung einer Fußbodenheizung könnte beispielsweise zu Recht kritisiert werden, wenn der Heizkreisverteiler im Schlafzimmer untergebracht ist und wenn dadurch über die gebündelten Zuleitungen der Fußboden im Schlafzimmer abweichend von der gewünschten Temperatur von max. 18°C trotz ausgeschalteter Heizung nicht erreicht wird. Solch ein Effekt kann beispielsweise eintreten, wenn die Zuleitungen vom Heizkreisverteiler zu den weiteren Räumen im Estrich des Schlafzimmers verlegt sind.

In der Praxis werden am häufigsten Flure und Abstellräume als Transferräume für Zuleitungen der Fußbodenheizung genutzt. So ist lt. geltender Rechtsprechung zu gewährleisten, dass für Flure, WC’s oder auch Abstellräume getrennt regelbare Heizkreise vorhanden sind. Dies ist allgemein anerkannte Regel der Technik.

Nicht nur überheizte Flächen reduzieren die Behaglichkeit, sondern auch Kaltstellen reduzieren das Wohlbefinden der Nutzer. Höchstrichterlich ist entschieden, dass es zum Komfort einer Fußbodenheizung gehört, barfuß in beheizten Räumen gehen zu können, ohne sich kalte Füße zu holen. Kaltstellen entstehen im Fußbodenheizungsbereich dann, wenn keine weitere thermisch erforderliche Heizkreisregelung vorhanden ist.

Mangelhaft geplant und ausgeführt ist auch dann eine Fußbodenheizung, wenn keine Raumtemperaturregler vorhanden sind. Als Begründung wird hingewiesen auf die Einhaltung der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV), die eine Einzelraumregelung für Räume > 6 m² vorsieht. Die Richter stellten fest, dass als allgemein anerkennte Regel der Technik verlangt werden kann, dass eine ungleichmäßige Verteilung der Heizrohre auf den Fußboden Komforteinbußen durch Kaltstellen nach sich zieht, nicht ordnungsgemäß ist. Auch, wenn die erforderliche Raumtemperatur erreicht wird, ist eine gleichmäßige Erwärmung des Fußbodens geschuldet, was bei Kaltstellen eben nicht gegeben ist.

Als Leitlinie der Rechtsprechung in dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass den Bauherren die „thermische Qualität“ einer Fußbodenheizung zu übergeben ist.

Diese geschuldete thermische Qualität ist nur dann gegeben, wenn mit einer Einzelraumregelung die jeweilige Wunschtemperatur sowie eine gleichmäßig temperierte Fußbodenoberfläche erreicht werden kann. Dazu zählt eine wohl überlegte Positionierung der Heizkreisverteiler und in Transferräumen das Verlegen der Zuleitungen, in der Dämmebene/zusätzliche Dämmkanäle, um eine Überhitzung dieser Räumlichkeiten auszuschließen.

Unplanmäßig verlegte Zuleitungen im Estrich sind deshalb juristisch angreifbar, weil:

die EnEV eine Einzelraumregelung für Räume > 6 m² verlangen,
die Wärmeabgabe der Zuleitungen häufiger höher ist, als für die Heizlast des Raumes erforderlich und
sich vor dem Heizkreisverteiler und entlang der Zuleitungen Wärmeinseln ergeben, während an anderen Stellen der Fußboden kalt bleibt.

Über derartige negative Abweichungen sind Bedenken/Hinweise ebenso erforderlich wie die aktive Aufklärung des Nutzers und ggf. eine ausdrückliche Zustimmung zu der nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Ausführungsart.

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