Architekten/Ingenieure sind zur umfänglichen, aktiven Beratung verpflichtet – nicht nur in technischer, sondern auch in wirtschaftlicher-finanzieller Hinsicht.

Vom Planer darf der Bauherr erwarten, dass er nicht nur eine fehlerfreie

  • Planung,
  • Vergabe,
  • Objektüberwachung liefert,

sondern diese Leistungen auch in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Bauherrschaft ausführt.

Daraus abzuleitende Beratungspflichten beginnen mit

  • der Planung,
  • bei der Mithilfe der Vergabe,
  • bei der Auswahl von Materialien/Bausystemen
  • und dem methodischen Vorgehen bei der Baurealisierung.

Wesentlich ist, dass der Plan technisch realisiert, auch funktioniert, dass heißt erfolgreich ist und die vereinbarten/erkennbaren Kostenobergrenzen einhält. Hierbei sind generell die Vermögensinteressen des Auftraggebers zu berücksichtigen (vergleiche OLG Braunschweig-8U58/12)

Jede Planung muss natürlich zunächst den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Eine Planung ist bereits dann fehlerhaft, wenn sie beim Auftraggeber zu einem übermäßigem, nach den Umständen und bei Einhaltung der Anforderungen gewählter Bautechnik, zu unnötigem Aufwand führen.

Bei einer Sanierungsplanung z.B. muss der Planer seinem Auftraggeber die unterschiedlichen Möglichkeiten einer Sanierung und die unterschiedlichen Kosten/Risiken der Materialauswahl/des Bausystems aufzeigen. Unterlässt er dies und plant eine aufwändigere Methode, macht er sich gegenüber seinem Auftraggeber in Höhe der unnötigen Mehrkosten schadensersatzpflichtig, wenn es eine Methode des Bauens oder des Sanierens nach den anerkannten Regeln der Technik, die ausreichend ist, um mit geringerem Kostenaufwand das von der Bauherrschaft gewünschte Arbeitsergebnis zu erzielen.

Architekten und Ingenieure haben im Rahmen ihres Vertrages, wirtschaftlich-finanzielle Gesichtspunkte ihres Auftraggebers zu beachten. Sie müssen die wirtschaftlichen Vorgaben und die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Bauherren ausreichend berücksichtigen.

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