Luftdichtheit – oft unterschätzt!

Die am meisten unterschätzte „Bauteilschicht“ ist die im § 6 Energiesparverordnung – EnEV 2009 geforderte „Luftdichtheit“ über die gesamte wärmeumgebende Gebäudehülle – dauerhaft – einschließlich der Fugen.

Die DIN 4108 Teil 7 gibt Planungs- und Ausführungsempfehlungen wie diese, für die Ordnungsgemäßheit und für die dauerhafte Gebrauchstauglichkeit notwendige Bauteilschicht, auszuführen ist.

In dieser Norm, die als anerkannte Regel der Technik gilt, ist zunächst klargestellt, dass die „Bauteilschicht Luftdichtheit“ eine Planungsleistung darstellt.

Zitat Punkt 5: „Die Luftdichtheitsschicht ist sorgfältig zu planen, auszuschreiben und auszuführen. Die Arbeiten sind zwischen den Beteiligten am Bau zu koordinieren. Bei der Planung ist jedes Bauteil der Hüllfläche die Art und Lage der Luftdichtheitsschicht festzulegen.“

Für den Verwendungszweck geeignete Materialien zur Herstellung der Luftdichtheit sind z.B. der Innenputz auf Mauerwerk, Holzwerkstoffplatten, Gips- und Gipsfaserplatten, dampfbremsende Papiere und Folien. Die Verarbeitung muss der Norm bzw. den Herstellerangaben entsprechen.

Ist die „Bauteilschicht Luftdichtheit“ komplett erstellt, empfiehlt der Gesetzgeber die Überprüfung mit dem anerkannten Druckdifferenzverfahren „Blower Door“. Für den Erhalt von Fördergeldern ist die Prüfung der Luftdichtheit Voraussetzung, z.B. Lüftungsanlagen/KfW-Effizienzhäuser, u.a.

Eingebautes Blower-Door Messgerät in Haustüranlage

Merke: Luftdichtheit geht vor Dämmstärkenerhöhung. Was nützt die dickste Wärmedämmung, wenn es durch Fugen und Ritzen zieht.

Bleiben Mängel an der Luftdichtheit, ist eine sorgfältige sach- und fachgerechte Nachbesserung an der Luftdichtigkeitsschicht in der Regel nur durch Rückbau möglich. Dieses ist mit erheblichem Aufwand verbunden, da die Luftdichtigkeit oft unter anderen Schichten, z.B. Tapete, Anstrich, Gipskarton, Fensterbänke usw. verdeckt eingebaut ist.

Bei Verzicht auf eine Nachbesserung drohen erhebliche Minderungen am Werklohn sowie Schadenersatzansprüche für unplanmäßige, zusätzliche Energiekosten über eine Nutzungszeit von 30 – 50 Jahren.

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